Kizilca Yardim Dernegi

KYDT Tüzüğü

Vereinssatzung

 

§ 1

Name und  Sitz

  1. Der Verein führt den Name Hilfsverein

" KIZILCA YARDIM DERNEGi TUTTLINGEN e.V." und soll als  rechtsfähiger  Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tuttlingen eingetragen  werden.

 

(2) Sein Sitz ist in Tuttlingen

 

(3) Das Geschäftsjahr  ist  das Kalenderjahr.

 

§  2

Zweck  und  Ziel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts "gemeinnützige  Zwecke " der  Abgabeordnung  vom 1977 und hat sich  folgende Aufgaben  gestellt:

 

(2)Veranstaltungen sowie  in diesem  Zusammenhang  tätiger Hilfe und Hilfe  zur Selbsthilfe insbesondere  in Fällen akuter Not und Bedürftigkeit.

 

(3)In KIZILCA Kaufen und bauen von Altesheimen und Finanziell zu unterstützen.

 

(4)In KIZILCA bedürfte Schuler die in der M.E.B. auf schule gehen, Finanziell zu unterstützen.

 

(5)in KIZILCA Moscheen und Moschee schulen Finanziell zu unterstützen.

 

(6)Für Vereinssitzungen im Sozialen und Kulturellen Rahmen ein Vereins zu eröffnen.

 

(7)Übernahme der Kosten zur Überführung des Leichnams des Mitglieds in den Heimatort (Beerdigungshilfe) bei Teilnahme am Bestattungsfond (Cenaze Nakil Fonu).

 

 

§  3

Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins.

 

(3)Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden  oder bei Auflösung     des

Vereins  keine Anteile  des Vereinsvermögens.

 

(4) Es darf keine  Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd

sind oder durch  unverhältnismäßig  hohe Vergütung begünstigt  werden.

 

 

 

§   4

Mitgliedschaft

 

(1) Aktive Mitgliedschaft 

Mitglied des  Vereins kann  Mitbürger Von KIZILCA KSB,(Dorf in der Türkei Von Stadt der Denizli)  seine Ziele unterstützt.

 

Die Mitgliedschaft  ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme  entscheidet der Vorstand. Wenn  der Vorstand  den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnt  oder ein  Verein- Mitglied binnen drei  Wochen  Einspruch  gegen die  Neuaufnahme geltend macht, besteht ein Berufungsrecht  bei der Mitgliederversammlung, die auf ihrer  nächsten  Sitzung  mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme  entscheidet. Erst dann  wird  die Mitgliedschaft  wirksam.

 

Die Mitgliedschaft  erlischt  durch  Austritt, Ausschluss  oder  Tod. Der Austritt  eines  Mitglieds ist durch  Schriftliche Erklärung zum Quartalsende möglich. Drei Monaten Beiträge zu  zahlen.

                                                                                                                                               Ein  Mitglied kann aus dem  Verein ausgeschlossen werden. wenn es gegen die Satzung oder die

Vereinsinteressen  schwer  verstoßen hat oder Mahnung  mit dem Beitrag für drei Monate

im Rückstand bleibt. Wenn keine Schriftliche Rückantwort Empfangen wird ,ab sechste Monats gekündigt wird. 

 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Drei-Viertel- Mehrheit.

 

(2)Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit Drei Viertel 

Mehrheit.  

                                                                

 

 

 

§   5

Beiträge

 

Jeder Mitglieder sind von der Beitragszahlung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung.

(a) Jährliche Beiträge werden vom Konto Dauerauftrag oder     Einzugsermächtigung wird abgebucht.

(b) Die Jährliche Beiträge werden anfangs Jahr (Januar)   Abgebucht.

 

                                                              

§   6

                                                

Organe des  Vereins

 

Organe  Des  Vereins  sind;

 

(a) der  Vorstand

(b) Aktive  Mitglied

 

§  7

Vorstand

 

(1)Der Vorstand besteht aus sieben Personen, nämlich:

 

Vorsitzenden

 

1.Stellvertretender

 

2.Stellvertretender

 

Kassierer

 

Schriftführer

 

2 aktive Mitglieder

 

 

(2)-Jedes Vorstandsmitglied  wird  mit einfacher  Mehrheit  von der  Mitgliederversammlung für  die  Dauer  von drei  Jahren gewählt. Die  jeweils  amtierenden  Vorstandsmitglieder  bleiben  nach Ablauf ihrer Amtszeit  so lange im  Amt,  bis  ihre  Nachfolger  gewählt  sind und  ihre Amtstätigkeit   aufnehmen  können.

 

(3)Der Verein wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter und zwar jeweils zwei gemeinsam.

 

 

(4) Während  seiner  Amtsdauer  kann  der  Vorstand von  der Mitgliederversammlung mit  Zwei-Drittel-Mehrheit  abgewählt  werden, wenn die Mitgliederversammlung  gleichzeitig   mit  derselben  Stimmenmehrheit  neue Vorstandsmitglieder  wählt.

 

(5) Dem Vorstand obliegt  die Führung  der  laufenden Geschäfte  des  Vereins, die  Ausführung der Vereinsbeschlüsse  und die Verwaltung  des  Vereinsvermögens.

 

(6) Der Vorstand ist  berechtigt, ein  Vereinsmitglied  zur  Vornahme  von Rechtsgeschäften und  Rechtshandlungen  jeder  Art für den Verein  zu ermächtigen.

 

§  8

                                                

                 Mitgliederversammlung 

                                                              (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:                                                                        

 

(a) den Jahresbericht  des Vorstandes                                                                                    (b) den Rechenschaftsbericht  der Kassierer                                                                            (c) die Entlastung  des Vorstandes                                                                                        (d) die Neuwahl    des  Vorstandes                                                                                        (e) den Haushaltplan  des  Vereins                                                                                          (f) die Festsetzung   der  Mitgliedsbeiträge                                                                           (g) jede Änderung  der Satzung                                                                                              (h) Entscheidung über  die  eingereichten Anträge                                                                    

(i) Auflösung  des  Vereins                                                                                                                                                                                                                                                 

 

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vierteljährlich einzuberufen.                                                        

                                               

(3) Außerordentliche  Mitgliederversammlungen  sind  einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins   es  erfordert  oder die Berufung von mindestens den 10. Teil der Mitglieder  schriftlich und unter  Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

 

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch die direkte Mitteilung an die Vereinsmitglieder. Termin, Tagesordnung und  Tagungsort sind 14 Tage  vorher anzukündigen.

 

(5) Die Behandlung von weiteren Anträgen auf der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn diese eine Kalenderwoche vor  der Durchführung  der Versammlung beim Vorstand  in schriftlicher Form eingehen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung  entsprechend ergänzt. Über weitere, dem Vorstand schriftlich vorzulegende  Anträge  auf  Ergänzung der  Tagesordnung beschließt die Tagesordnung im Zusammenhang mit Satzungsänderung ist nur möglich, wenn

(a) Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung ist und sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Satzungsänderungen laut Einladung stehen.

 

 

(6) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur persönlich oder durch  ein anderes mit schriftlicher  Vollmacht ausgestattetes Mitglied  ausgeübt  werden.

 

(7)Die Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – mit Ausnahme zur Beschlussfassung über die Auflösung – beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.

 

(9) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§  9

Satzungsänderung

 

(1) Satzungsänderungen können  nur  mit  Drei-Viertel-Mehrheit  der anwesenden  stimmberechtigten   Mitglieder  beschlossen

werden.

 

(2) Der Beschluss  kann  nur nach rechtzeitiger   Ankündigung  in  der Einladung  zur  Mitgliederversammlung  gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines 

bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ans       Krankenhaus KIZILCA ksb. 

(in der TÜRKEI Stadt Denizli-Tavas ) übergeben.

 

 

 

 

 

Anschrift von der Verein: Hilfsverein

    " KIZILCA YARDIM DERNEGI TUTTLINGEN e.V."

( K.Y.D.T.  e.V.)

       Gartenstr.11  78532 Tuttlingen

 

 

Tuttlingen, den