KYDT Tüzüğü
Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Name Hilfsverein
" KIZILCA YARDIM DERNEGi TUTTLINGEN e.V." und soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tuttlingen eingetragen werden.
(2) Sein Sitz ist in Tuttlingen
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "gemeinnützige Zwecke " der Abgabeordnung vom 1977 und hat sich folgende Aufgaben gestellt:
(2)Veranstaltungen sowie in diesem Zusammenhang tätiger Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe insbesondere in Fällen akuter Not und Bedürftigkeit.
(3)In KIZILCA Kaufen und bauen von Altesheimen und Finanziell zu unterstützen.
(4)In KIZILCA bedürfte Schuler die in der M.E.B. auf schule gehen, Finanziell zu unterstützen.
(5)in KIZILCA Moscheen und Moschee schulen Finanziell zu unterstützen.
(6)Für Vereinssitzungen im Sozialen und Kulturellen Rahmen ein Vereins zu eröffnen.
(7)Übernahme der Kosten zur Überführung des Leichnams des Mitglieds in den Heimatort (Beerdigungshilfe) bei Teilnahme am Bestattungsfond (Cenaze Nakil Fonu).
§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Aktive Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann Mitbürger Von KIZILCA KSB,(Dorf in der Türkei Von Stadt der Denizli) seine Ziele unterstützt.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wenn der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnt oder ein Verein- Mitglied binnen drei Wochen Einspruch gegen die Neuaufnahme geltend macht, besteht ein Berufungsrecht bei der Mitgliederversammlung, die auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Erst dann wird die Mitgliedschaft wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist durch Schriftliche Erklärung zum Quartalsende möglich. Drei Monaten Beiträge zu zahlen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. wenn es gegen die Satzung oder die
Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate
im Rückstand bleibt. Wenn keine Schriftliche Rückantwort Empfangen wird ,ab sechste Monats gekündigt wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Drei-Viertel- Mehrheit.
(2)Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit Drei Viertel
Mehrheit.
§ 5
Beiträge
Jeder Mitglieder sind von der Beitragszahlung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliedsversammlung.
(a) Jährliche Beiträge werden vom Konto Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung wird abgebucht.
(b) Die Jährliche Beiträge werden anfangs Jahr (Januar) Abgebucht.
§ 6
Organe des Vereins
Organe Des Vereins sind;
(a) der Vorstand
(b) Aktive Mitglied
§ 7
Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus sieben Personen, nämlich:
Vorsitzenden
1.Stellvertretender
2.Stellvertretender
Kassierer
Schriftführer
2 aktive Mitglieder
(2)-Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(3)Der Verein wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter und zwar jeweils zwei gemeinsam.
(4) Während seiner Amtsdauer kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit derselben Stimmenmehrheit neue Vorstandsmitglieder wählt.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(a) den Jahresbericht des Vorstandes (b) den Rechenschaftsbericht der Kassierer (c) die Entlastung des Vorstandes (d) die Neuwahl des Vorstandes (e) den Haushaltplan des Vereins (f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (g) jede Änderung der Satzung (h) Entscheidung über die eingereichten Anträge
(i) Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist vierteljährlich einzuberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens den 10. Teil der Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch die direkte Mitteilung an die Vereinsmitglieder. Termin, Tagesordnung und Tagungsort sind 14 Tage vorher anzukündigen.
(5) Die Behandlung von weiteren Anträgen auf der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn diese eine Kalenderwoche vor der Durchführung der Versammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingehen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung entsprechend ergänzt. Über weitere, dem Vorstand schriftlich vorzulegende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Tagesordnung im Zusammenhang mit Satzungsänderung ist nur möglich, wenn
(a) Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung ist und sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Satzungsänderungen laut Einladung stehen.
(6) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur persönlich oder durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht ausgestattetes Mitglied ausgeübt werden.
(7)Die Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – mit Ausnahme zur Beschlussfassung über die Auflösung – beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt.
(9) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9
Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ans Krankenhaus KIZILCA ksb.
(in der TÜRKEI Stadt Denizli-Tavas ) übergeben.
Anschrift von der Verein: Hilfsverein
" KIZILCA YARDIM DERNEGI TUTTLINGEN e.V."
( K.Y.D.T. e.V.)
Gartenstr.11 78532 Tuttlingen
Tuttlingen, den